Allgemeine-Geschäfts- und Softwareüberlassungsbedingungen der Palme-IT Ellerstadt
1 Lieferung von Standardprogrammen
1.1 Die Eigenschaften der Programme ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Benutzerdokumentation. Gesetzliche Vorschriften oder für die Programme ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.
1.2 Bei Lieferung von OEM-Produkten gelten die Softwareüberlassungsbedingungen des jeweiligen Herstellers der OEM-Software. Die Eigenschaften der Programme ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung.
1.3 Die Lieferung einer Benutzerdokumentation in gedruckter Form erfolgt ausschließlich aufgrund gesonderter Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt. Sofern in unseren Formularen und Prospekten sich nicht ausdrücklich das Gegenteil ergibt, meint die Verwendung des Begriffes „Benutzerdokumentation“ oder „Handbuch“ stets die per Datenträger mitgelieferte Fassung.
1.4 PALME-IT ist verpflichtet, soweit in ihren Programmen Schnittstellen zu nicht von ihr zu liefernden Programmen bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden auf Verlangen gegen Vergütung des Aufwands für die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekannt geben. Eine darüber hinaus gehende Kompatibilitätszusage kann von PALME-IT jedoch nicht gegeben werden.
1.5 Die Programme werden auf Datenträgern geliefert, die deren Eigentümer als berechtigten Benutzer ausweisen. Das Eigentum an den Datenträgern geht erst mit vollständiger Bezahlung der Überlassungsvergütung an den Kunden über.
§ 2 Benutzungsrecht
2.1 PALME-IT räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme in dem, in diesem Vertrag festgelegten Umfang zu nutzen, und zwar ausschließlich für eigene Zwecke.
2.2 Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Benutzungsumfang, insbes. der Größe der Konfiguration und der maximal zulässigen Zahl an gleichzeitig aktiven Benutzern. Will der Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, zahlt er denjenigen Aufpreis, der dafür in der dann gültigen Preisliste von PALME-IT vorgesehen ist.
2.3 Der Kunde darf Programme nur auf solchen Konfigurationen einsetzen, für die PALME-IT diese freigegeben hat. Der Kunde wird PALME-IT oder ein von ihr beauftragter Dritter unverzüglich über den Wechsel einer Konfiguration unterrichten.
2.4 Die Softwarenutzungs-Lizenz bezieht sich nur auf einen Standort. Für die Installation bzw. Nutzung dieser Software an mehreren Standorten(z.B. Terminal Server) ist der Erwerb zusätzlicher Lizenzen erforderlich.
2.5 Die Vermietung der Software, die Erteilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software innerhalb eines Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch PALME-IT erfolgen.
2.6 Der Kunde darf das Benutzungsrecht je Programm in ausführbarer Form (Objektprogramme, nicht Quellprogramme) an einen anderen Anwender weiter veräußern, wenn er ab dem Zeitpunkt der Veräußerung auf die Benutzung des Programms vollständig verzichtet und der Andere vor Erhalt der Datenträger mit dem Programm durch Erklärung gegenüber PALME-IT sich zum Programmschutz schriftlich verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Benutzungsrechts an dem Programm anerkennt.
§ 3 Durchführung
3.1 PALME-IT ist nicht verpflichtet, den Kunden bei der Einsatzvorbereitung zu unterstützen, sondern kann ihn dafür auf Partnerfirmen verweisen, die in diese Aufgabe eingearbeitet sind.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit zu untersuchen und entsprechende Beanstandungen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung bei PALME-IT anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
3.3 Sollte PALME-IT mit dem Kunden vereinbaren, dass PALME-IT ihn bei der Einsatzvorbereitung unterstützt, gelten die folgenden Regelungen: PALME-IT wird die Programme installieren. Der Kunde wird den Erhalt der Programme schriftlich bestätigen. Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Aufwand vergütet.
§ 4 Pflichten des Kunden zum Programmschutz
4.1 Der Kunde anerkennt, dass die Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnisse von PALME-IT und des jeweiligen Herstellers sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.
4.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken als Ersatz oder – im Falle der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehler-/Mängelsuche erstellen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nur für den eigenen zulässigen Gebrauch vervielfältigen.
4.3 Falls Quellprogramme geliefert werden, darf der Kunde diese Dritten nur mit Zustimmung von PALME-IT zugänglich machen. Die Zustimmung darf nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden; sie braucht nicht dafür gegeben zu werden, dass ein Dritter die Pflege übernimmt.
4.4 Verstößt der Kunde gegen die in § 4.1 bis § 4.3 genannten Verpflichtungen wird eine in jedem Einzelfall EUR 10.000 (i.W. zehntausend) betragende Vertragsstrafe zu Gunsten von PALME-IT fällig. Darüber hinaus ist der durch die Verletzungshandlung entstandene Schaden PALME-IT zu ersetzen.
4.5 PALME-IT ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen, insbesondere den Namen des Kunden in Ausdrucke einzufügen / einen Programmschutzschlüssel aus dem Namen des Kunden zu bilden und diesen ins Programm einzufügen. Im Falle der Übertragung des Nutzungsrechts an einen anderen Anwender (siehe § 2.6) ist PALME-IT bereit, einen neuen Programmschlüssel gegen Zahlung einer angemessenen Pauschale für den Aufwand zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Vergütung, Zahlungen
5.1 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze und Reisekosten nach der jeweils gültigen Preisliste von PALME-IT, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Alle Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung und Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.3 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kommt 7 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung ohne Mahnung in Verzug.
5.4 Das Recht, die Programme zu nutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall werden dem Kunden für den geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.
§ 6 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug
6.1 Soweit eine Ursache, die PALME-IT nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann PALME-IT eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand auf Grund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann PALME-IT auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen.
6.2 PALME-IT ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.
6.3 Kommt PALME-IT mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Kunde von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistung verlangen, die nicht zweckdienlich genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes.
§ 7 Fernbetreuung
7.1 Der Kunde wird PALME-IT Fernbetreuung (Ferndiagnose und – korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Er wird dafür in Abstimmung mit PALME-IT einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können.
7.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens PALME-IT erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. PALME-IT wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
7.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er PALME-IT den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln.
7.4 Wenn Daten zum Zwecke der Suche nach Mängeln/Fehlern oder der Restaurierung an PALME-IT übertragen werden, wird PALME-IT alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.
§ 8 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
8.1 Treten bei vertragsgemäßer Nutzung der jeweils letzten dem Kunden überlassenen Programmversion Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen innerhalb von vier Wochen nach ihrer Feststellung PALME-IT schriftlich zu melden. Voraussetzung für Ansprüche gegen PALME-IT ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
8.2 Der Kunde hat PALME-IT im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. auf Wunsch von PALME-IT das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die PALME-IT bereit stellt, einzuspielen.
8.3 PALME-IT hat Mängel nach eigener Wahl durch Korrekturmaßnahmen oder durch Ersatzlieferung (Nacherfüllung) in angemessener Frist zu beseitigen. PALME-IT wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereit stellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. PALME-IT braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu beseitigen, zu dem PALME-IT das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. PALME-IT wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereit stellen, soweit das für PALME-IT zumutbar ist (bei Software, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet ist, braucht PALME-IT das nur zu tun, soweit sie dazu technisch in der Lage ist).
8.4 Die Pflicht zur Nacherfüllung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
8.5 PALME-IT kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit PALME-IT auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
8.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder nicht durch PALME-IT ausdrücklich beauftragte Dritte beseitigen zu lassen und danach Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von PALME-IT zu verlangen.
§ 9 Haftung von PALME-IT
9.1 Kommt PALME-IT mit der Erfüllung (durch Lieferung) bzw. durch Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Frist für die Erfüllung/Nacherfüllung setzen. Verstreicht die Frist erfolglos oder schlägt die Erfüllung/Nacherfüllung sonst wie endgültig fehl, kann der Kunde seine gesetzlichen Ansprüche auf Schadenersatz im Rahmen von § 9.3 geltend machen. PALME-IT kann dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Kunden auf Erfüllung/ Nacherfüllung ausgeschlossen.
9.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Installation, wenn PALME-IT diese durchführt, sonst einen Monat nach der Lieferung. Die Erweiterung des Benutzungsumfangs (§ 2.2) führt nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.
9.3 Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen PALME-IT (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall auf den Auftragswert begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt.
9.4 PALME-IT haftet nicht für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zuzumutende Maßnahmen – insbesondere häufige und regelmäßige Programm- und Datensicherungen - hätte verhindern können.
9.5 Werden die Programme durch Eingriffe Dritter verändert oder weiter entwickelt, gilt die Haftung von PALME-IT nur für die von PALME-IT zur Verfügung gestellte Originalversion.
9.6 Für von PALME-IT mit den Programmen mitgelieferte Archivdaten wie z.B.: Adressen, Postleitzahlen, Bankverbindungen, Finanzämter, ITSG-Betriebsnummern, ITSG-Beitragsdaten der gesetzl. Krankenkassen, übernimmt PALME-IT keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten bzw. die Inhalte der Datei. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. Änderungen sind jederzeit vorbehalten.
10 Überlassung von Demo- und Testsoftware
10.1 Zu Demo- und Testzwecke gelieferte Programme bleiben Eigentum von PALME-IT. PALME-IT behält sich vor, Demo- oder Testsoftware so auszustatten, dass diese nach Ablauf einer vereinbarten Testzeit nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche ableiten.
§ 11 Vertraulichkeit
11.1 PALME-IT verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
11.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die PALME-IT bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
11.3 PALME-IT verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
11.4 PALME-IT darf Namen und Anschrift des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
§ 11 Vertra12 Schriftform, Gerichtsstandulichkeit
12.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
12.2 Diese Vertragsbedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
12.3 Gerichtsstand ist Bad Dürkheim. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das für ausländische Kunden ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Stand: 05/2020